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Hinweise für das Verfahren bei positivem Testergebnis in der Schule

Wir erhielten am gestrigen Nachmittag folgende Instruktionen:

Soweit Schüler positiv getestet worden sind, sind die Schulen verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und das Kind durch die Eltern abholen zu lassen.

Nach den Vorgaben der ThürSARS-KiJuSSpVO ist sodann ein PCR-Test durchzuführen, vgl. § 44 Abs. 3. Das Gesundheitsamt kann die entsprechenden Anlaufstellen benennen.

Ein durchgeführter Schnelltest in einem Testzentrum reicht daher nicht aus, um erneut Zugang zur Schule zu erhalten. Der Zutritt zur Schule ist erst nach Vorliegen des negativen PCR-Ergebnisses gestattet.

Es muss ein PCR-Test und kein PoC-Test erfolgen.